Bundesgesetz und Länder-Heimgesetze


 

Deutschland

Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG): Das WBVG erfasst Verträge, in denen die Überlassung von Wohnraum mit der Leistung von Pflege- oder Betreuung verbunden ist. Hierdurch wird ein Interessenausgleich zwischen Verbraucher und Unternehmen geschaffen. Inhalte sind im folgenden aufgeführt und können unter https://www.biva.de/dokumente/gesetze/Bund_Wohn-und-Betreuungsvertragsgesetz-wbvg.pdf nachgelesen werden.

  • §1 Anwendungsbereich
  • §2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
  • §3 Informationspflichten vor Vertragsschluss
  • §4 Vertragsschluss und Vertragsdauer
  • §5 Wechsel der Vertragsparteien
  • §6 Schriftform und Vertragsinhalt
  • §7 Leistungspflichten
  • §8 Vertragsanpassung bei Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs
  • §9 Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage
  • §10 Nichtleistung oder Schlechtleistung
  • §11 Kündigung durch den Verbraucher
  • §12 Kündigung durch den Unternehmer
  • §13 Nachweis von Leistungsersatz und Übernahme von Umzugskosten
  • §14 Sicherheitsleistungen
  • §15 Besondere Bestimmungen bei Bezug von Sozialleistungen
  • §16 Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen
  • §17 Übergangsvorschriften

Baden Württemberg

Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG)

Im neuen Heimrecht, dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG), gelten abgestufte Anforderungen je nach Wohnform. Alle „unterstützenden gemeinschaftlichen Wohnformen“ werden unter den differenzierten Schutz des Heimrechts gestellt.

Landesheimmitwirkungsverordnung (LHeimMitVO)

Interessen der Bewohner werden von einem Heimbeirat vertreten.

Landesheimgesetz – BauVerordnung (LHeimBauVO)

Die Gestaltung der Bau- und Raumkonzepte von Heimen muss sich vorrangig an den Zielen der Erhaltung von Würde, Selbstbestimmung und Lebensqualität orientieren. Dies schließt das Recht auf eine geschützte Privat- und Intimsphäre der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen mit ein. Weitere Grundsätze wurden im LHeimBauVO festgelegt.

Landespersonalverordnung (LPersVO)

Der Träger einer stationären Einrichtung hat durch den Einsatz der Leitung einer stationären Einrichtung, der verantwortlichen Pflegefachkraft, der Fachbereichsleitung sowie der sonstigen Beschäftigten der stationären Einrichtung sicherzustellen, dass der Zweck des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes nach § 1 Absatz 1 und 2 WTPG gewahrt ist. Außerdem hat er sicherzustellen, dass die Beschäftigten einer stationären Einrichtung die ausreichende persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit haben.

Bayern

Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG)

Die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse pflege- und betreuungsbedürftiger Menschen als Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Einrichtungen und sonstiger Wohnformen sollen vor Beeinträchtigung geschützt sein. Außerdem sollen die Selbständigkeit und Lebensqualität der Bewohner gewahrt und gefördert werden und die Mitwirkung der Bewohner(innen) gewährleistet werden. Des Weiteren soll die Beratung in Angelegenheiten der stationären Einrichtungen unterstützt werden.

Pflege- und Wohnqualitätsgesetz – Ausführungsverordnung

Gesetz zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG)

Berlin

Wohnteilhabegesetz (WTG)

Zweck dieses Gesetzes ist es, ältere, pflegebedürftige oder behinderte volljährige Menschen in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen vor Beeinträchtigungen zu schützen und sie dabei zu unterstützen, ihre Interessen und Bedürfnisse durchzusetzen.

WTG – Personalverordnung, WTG – Bauverordnung, WTG – Mitwirkungsverordnung

Brandenburg

Brandenburgisches Pflege- und Betreungswohngesetz (BbgPBWoG)

Dieses Gesetz hat das Ziel, die Interessen von Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung zu schützen, wenn durch eine Verknüpfung des Wohnens mit der Pflege oder Betreuung die Gefahr einer Abhängigkeit vom Leistungsanbieter besteht. Es soll ihr Selbstverständnis und ihre Stellung als Vertragspartei stärken und ihnen ein selbstbestimmtes und würdevolles Leben ermöglichen. Die Selbstständigkeit der Leistungsanbieter in Zielstellung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.

Brandenburgisches Pflege- und Betreungswohngesetz – Mitwirkungsverordnung

Brandenburgisches Pflege- und Betreungswohngesetz – Strukturqualitätsverordnung

Bremen

Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz (BremWoBeG)

Dieses Gesetz soll Menschen mit Unterstützungsbedarf in Wohn- und Unterstützungsangeboten bei der Wahrnehmung ihrer Interessen und Bedürfnisse unterstützen. Es soll Nutzerinnen und Nutzer vor Benachteiligungen schützen, wenn durch eine Verknüpfung des Wohnens mit den Unterstützungsleistungen die Gefahr einer Abhängigkeit von einem oder von mehreren Leistungsanbietern besteht.

Personalverordnung zum Bremischen Wohn-undBetreuungsgesetz

Hamburg

Hamburgisches Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz (HmbWBG)

Zweck des Gesetztes ist es die Rechte älterer, behinderter oder auf Betreuung angewiesener Menschen als Nutzerinnen und Nutzer von Wohn- und Betreuungsformen im Sinne dieses Gesetzes zu stärken und eine Wohn- und Betreuungsqualität sicherzustellen, die sich am Normalitätsprinzip orientiert und die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglicht. […] Des Weiteren ist eine Betreuung zu fördern, die die vielfältigen individuellen Lebenshintergründe und Bedürfnisse berücksichtigt, welche auch durch Kultur, Religion, Sprache sowie geschlechtlicher und sexueller Identität beeinflusst sind.

Hamburgisches Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz – Bauverordnung

Hamburgisches Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz – Mitwirkungsverordnung

Hamburgisches Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz – Personalverordnung

Hamburgisches Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz – DurchführungsVO

Hessen

Hessisches Betreuungs- und Pflegegesetz (HBPG)

Ziel des Gesetzes ist es, ältere betreuungsbedürftige Menschen, pflegebedürftige volljährige Menschen und volljährige Menschen mit Behinderung in ihrer Würde zu schützen und zu achten, vor Beeinträchtigungen ihrer körperlichen und seelischen Gesundheit zu bewahren, in ihrer Selbstständigkeit und Selbstbestimmung, auch hinsichtlich Religion, Kultur und Weltanschauung sowie ihrer geschlechtsspezifischen Erfordernisse, zu achten und zu fördern, bei ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie bei der Mitwirkung in den Einrichtungen zu unterstützen und vor Gewalt sowie in ihrer Intimsphäre zu schützen.

Ausführungsverordnung (AV) zum HBPG

Mecklenburg- Vorpommern

Einrichtungenqualitätsgesetz (EQG M-V)

Gesetz zur Förderung der Qualität in Einrichtungen für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung sowie zur Stärkung ihrer Selbstbestimmung und Teilhabe.

Einrichtungenqualitätsgesetz – Mitwirkungsverordnung

Einrichtungenqualitätsgesetz – Personalverordnung

Einrichtungenqualitätsgesetz – Mindestbauverordnung

Änderungen der Verordnungen nach dem Einrichtungenqualitätsgesetz

Niedersachsen

Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG)

Schwerpunkt ist es, die Gründung und den Betrieb innovativer selbstbestimmter Wohnformen zu erleichtern. Weiterer Zwecke sind: Die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner in allen Einrichtungen sollen vor Beeinträchtigung geschützt sein. Außerdem sollen die Selbständigkeit und Lebensqualität der Bewohner gewahrt und gefördert werden und die Mitwirkung der Bewohner(innen) gewährleistet werden. Des Weiteren soll die Beratung in Angelegenheiten der Einrichtungen unterstützt werden.

NuWG – Personalverordnung

Nordrhein-Westfalen

Alten-und Pflegegesetz (APG)

Ziel dieses Gesetzes ist die Sicherstellung einer leistungsfähigen und nachhaltigen Unterstutzungsstruktur für ältere Menschen und pflegebedürftige Menschen sowie deren Angehörige durch die Förderung der Entstehung, Entwicklung und Qualität von Dienstleistungen, Beratungsangeboten, Pflegeeinrichtungen und alternativen Wohnformen. […].

Alten-und Pflegegesetz – Durchführungsverordnung (DVO)

Wohn- und Teilhabegesetz (WTG): Dieses Gesetz hat den Zweck, die Würde, die Rechte, die Interessen und Bedürfnisse der Menschen, die Wohn- und Betreuungsangebote für ältere oder pflegebedürftige Menschen und Menschen mit 2 von 30 Behinderung nutzen, vor Beeinträchtigungen zu schützen, die Rahmenbedingungen für Betreuungs- und Pflegekräfte positiv zu gestalten und die Einhaltung der den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern obliegenden Pflichten zu sichern. Es soll älteren oder pflegebedürftigen Menschen und Menschen mit Behinderung ein selbstbestimmtes Leben gewährleisten, deren Mitwirkung und Mitbestimmung unterstützen, die Transparenz über Gestaltung und Qualität von Betreuungsangeboten fördern und zu einer besseren Zusammenarbeit aller zuständigen Behörden beitragen. […].

Wohn- und Teilhabegesetz – Durchführungsverordnung (DVO)

Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen

Rheinland-Pfalz

Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG)

Ziel des Gesetzes ist es, ältere Menschen, volljährige Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftige volljährige Menschen in ihrer Würde, Privat- und Intimsphäre zu achten, vor Gefahren für ihre körperliche und seelische Gesundheit und vor jeder Form von Missbrauch und Gewalt zu schützen, zu fördern, ihr Leben selbstbestimmt und an ihrem Wohl und ihren Wünschen orientiert gestalten zu können, in der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und bei der Mitwirkung in der Einrichtung, in der sie leben, zu stärken, in ihrer durch Kultur, Religion oder Weltanschauung und sexuellen Identität begründeten Lebensweise und hinsichtlich ihrer geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Bedarfe zu achten und zu motivieren, ihre Rechte bei der Inanspruchnahme von Einrichtungen und anderen Unterstützungsangeboten wahrzunehmen, auch um sozialer Ausgrenzung entgegenzuwirken.

Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe – Durchführungsverordnung

Saarland

Saarländisches Wohn-, Betreuungs- und Pflegegesetz

Saarländisches Gesetz zur Sicherung der Wohn-, Betreuungs und Pflegequalität volljähriger Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und volljähriger Menschen mit Behinderung (Saarländisches Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetz).

Landesheimgesetz – Mitwirkungsverordnung

Landesheimgesetz – Personalverordnung

Sachsen

Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz (SächsBeWoG)

Dieses Gesetz orientiert sich am bestehenden Heimgesetz des Bundes. Ziel ist es, die Interessen und Bedürfnisse pflege- und betreuungsbedürftiger Menschen in stationären Einrichtungen zu schützen und zu regeln.

Landesheimgesetz – Durchführungsverordnung (SächsBeWoGDVO)

Schleswig-Holstein

Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG)

Dieses Gesetz dient der Verwirklichung der Rechte von volljährigen Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung auf: 1. Wahrung und Förderung ihrer Selbständigkeit, Selbstbestimmung, der Selbstverantwortung, der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, 2. Schutz ihrer Würde und Privatheit sowie ihrer Interessen und Bedürfnisse vor Beeinträchtigungen, 3. Sicherung einer Qualität des Wohnens, der Pflege und der Betreuung, die dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entspricht, 4. Wahrung ihrer Interessen als Verbraucherinnen und Verbraucher, 5. Einhaltung der den Trägern von Diensten und Einrichtungen ihnen gegenüber obliegenden Pflichten.

Selbstbestimmungsstärkungsgesetz – Durchführungsverordnung

Thüringen

Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz (ThürWTG)

Der staatlich zu gewährleistende Schutz für ältere Menschen, volljährige Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftige volljährige Menschen in Einrichtungen und ambulant betreuten Wohnformen richtet sich nach dem Grad der strukturellen Abhängigkeit, der sich aus der individuellen Wohn-, Pflege- und Unterstützungssituation der betroffenen Menschen, der gewählten Lebensform und den dieser zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen ergibt.